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Hausmeisterkosten in Elster: So tragen Sie sie korrekt ein

Inhalt 7 Abschnitte

Hausmeisterkosten tragen Sie in ELSTER in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein, und zwar als haushaltsnahe Dienstleistung, nicht als Handwerkerleistung. Begünstigt ist nur der Anteil der Arbeitskosten: Die Einkommensteuer sinkt um 20 Prozent davon, zusammen mit Ihren übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen um höchstens 4.000 Euro im Jahr. Als Mieter weisen Sie den Betrag mit der Nebenkostenabrechnung oder einer Bescheinigung Ihres Vermieters oder Verwalters nach.

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Hausmeister: haushaltsnahe Dienstleistung, keine Handwerkerleistung

Das Einkommensteuergesetz trennt in § 35a zwei Töpfe, die oft verwechselt werden:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG): Ermäßigung um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro. Der Absatz gilt ausdrücklich für Dienstleistungen, „die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind“.
  • Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): Ermäßigung um 20 Prozent der Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens 1.200 Euro.

Wohin der Hausmeister gehört, beantwortet das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG. In seiner Anlage 1 mit der beispielhaften Aufzählung steht „Hausmeister, Hauswart“ als begünstigt, angekreuzt in der Spalte „Haushaltsnahe Dienstleistung“ (Stand: Oktober 2026, Quelle: BMF-Schreiben vom 9. November 2016 in der Fassung vom 1. September 2021, Anlage 1). Hausmeisterkosten als Handwerkerleistung einzutragen, ist deshalb falsch.

Ausnahme: Weist Ihre Abrechnung neben dem Hausmeister einzelne Reparaturen gesondert als Handwerkerleistungen aus, gehören diese Arbeitskosten in die Zeilen für Handwerkerleistungen. Das Anwendungsschreiben verlangt, dass Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Abrechnung „jeweils gesondert aufgeführt“ sind (Rdnr. 26 und 47).

Was zählt: nur Arbeitskosten, nur unbar bezahlt

Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt der Abzug „nur für Arbeitskosten“. Arbeitskosten sind laut Anwendungsschreiben die Aufwendungen für die Tätigkeit selbst „einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen‑ und Fahrtkosten“; Materialkosten und gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz (Rdnr. 39). Den vollen Betrag aus der Nebenkostenabrechnung einzutragen, ist also nicht richtig.

  • Keine eigene Schätzung: Der Arbeitskostenanteil muss sich aus der Rechnung ergeben. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung durch Sie nicht (Rdnr. 40).
  • Rechnung und Überweisung: Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (Rdnr. 50). Bei Mietern kommt es darauf an, dass der Vermieter unbar gezahlt hat (Rdnr. 27).
  • Grundstück gehört zum Haushalt: Als Haushalt gilt die Wohnung oder das Haus „einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens“ (Rdnr. 1). Arbeiten im Treppenhaus oder auf dem Grundstück können daher begünstigt sein.

Beispielrechnung mit angenommenen 300 Euro: Weist Ihre Abrechnung für den Hausmeister einen Arbeitskostenanteil von 300 Euro aus, mindert das Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent davon, also um 60 Euro. Die Steuerermäßigung wird von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen.

Als Mieter: Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung

Auch Mieter können die Ermäßigung nutzen, wenn ihre Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten und ihr Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird (Rdnr. 27). Für die Aufteilung genügt die Nebenkostenabrechnung (Rdnr. 40). Für die Bescheinigung enthält das Anwendungsschreiben ein Muster (Anlage 2).

Zum Zeitpunkt: Regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen wie der Hausmeister werden grundsätzlich im Jahr der geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung (Rdnr. 47). Die Entscheidung trifft jeder Mieter in seiner Steuererklärung selbst (Rdnr. 48).

Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen, gehen genauso vor: Maßgeblich ist die Jahresabrechnung der Gemeinschaft oder eine Bescheinigung des Verwalters (Rdnr. 26). Wer die Wohnung vermietet, nutzt § 35a dagegen nicht, denn die Ermäßigung ist ausgeschlossen, soweit Aufwendungen Werbungskosten sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Wie Vermieter vorgehen, lesen Sie unter Hausmeisterkosten in der Steuererklärung für Vermieter.

Wo genau in ELSTER?

Die amtliche Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 beschreibt die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ so (Stand: Oktober 2026, Quelle: ELSTER, Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025):

  1. Wählen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
  2. Tragen Sie den Hausmeister im Bereich Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen ein, nicht im Bereich Handwerkerleistungen.
  3. Für die Zeilen 4 bis 9 gilt: Kosten abzüglich Erstattungen eintragen, etwa abzüglich Versicherungsleistungen.
  4. Gesondert ausgewiesene Handwerkerleistungen tragen Sie in die Zeilen 6 bis 8 ein: den Rechnungsbetrag und die darin enthaltenen Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich Umsatzsteuer.
  5. Belege reichen Sie nur in Kopie ein und nur, wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert.

Die Zeilennummern gelten für die Erklärung 2025 und können sich in anderen Jahren ändern. Eine eigene Zeilennummer für den Hausmeister nennt die Anleitung nicht.

Häufige Fehler

  • Falscher Topf: Hausmeisterkosten als Handwerkerleistung statt als haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Falscher Betrag: Gesamtkosten statt des ausgewiesenen Arbeitskostenanteils.
  • Selbst geschätzt: Ein Anteil, der nicht aus Abrechnung oder Bescheinigung stammt.
  • Bar bezahlt: Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Zwei Alleinstehende in einem Haushalt: Sie können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).

Was Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung umfassen dürfen, erklärt der Beitrag Hausmeister-Nebenkosten: was Mieter wissen sollten.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 35a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.10.2026
  • BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) in der Fassung vom 1. September 2021 (BStBl I S. 1494), Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, mit Anlage 1 und Anlage 2, abgedruckt im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27b II, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 12.10.2026
  • ELSTER, Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025, Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, elster.de, abgerufen am 12.10.2026

Häufige Fragen zu Hausmeisterkosten in ELSTER

In welcher Anlage trage ich Hausmeisterkosten ein?

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, im Bereich haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen. Hausmeisterkosten sind nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums eine haushaltsnahe Dienstleistung, keine Handwerkerleistung.

Wie viel bringen Hausmeisterkosten steuerlich?

Die Einkommensteuer sinkt um 20 Prozent der Arbeitskosten, zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen um höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Materialkosten zählen nicht.

Welchen Nachweis brauche ich als Mieter?

Ihr Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Kosten muss aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters belegt sein. Einreichen müssen Sie die Unterlagen nur, wenn das Finanzamt sie anfordert.

Darf ich den Arbeitskostenanteil selbst schätzen?

Nein. Der Anteil muss sich aus der Rechnung, der Abrechnung oder der Bescheinigung ergeben. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine eigene Schätzung nicht.

Gilt das auch für Vermieter?

Nein. Für eine vermietete Wohnung sind Hausmeisterkosten Werbungskosten, und für Werbungskosten ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu

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